Pflege-Wissen

Pflege-Wissen

Das Thema Pflege kann komplex und herausfordernd sein. Wir liefern Ihnen verständliche und praxisnahe Informationen, damit Sie gut informiert Entscheidungen treffen können.

Unterstützung im Alltag durch Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und medizinische Pflege.

Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) haben Anspruch auf zusätzliche Hilfen, um den Alltag zu erleichtern.

Die Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) erfolgt je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit und bestimmt den Umfang der möglichen Leistungen. Eine genauere Beschreibung finden Sie weiter unten auf unser Website.

Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, und dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege.

Bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes stehen Pflegebedürftigen Leistungen gemäß § 36 SGB XI zu, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt.

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren und so ihre Versorgung flexibel zu gestalten.

Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende stationäre Betreuung, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht sichergestellt werden kann. Der Anspruch beträgt maximal 56 Tage pro Jahr.

Wenn pflegende Angehörige vorübergehend ausfallen, gewährleistet die Verhinderungspflege eine geeignete Vertretung, sodass die Betreuung weiterhin sichergestellt ist.

Diese Beratung dient der Unterstützung und Schulung pflegender Angehöriger, um wichtige Kenntnisse zu vermitteln, Unsicherheiten abzubauen und Fehler in der Pflege zu vermeiden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, um die Pflegequalität sicherzustellen.

Ihr Haushaltsliebling: Kostenlos ab Pflegegrad 1

Ab Pflegegrad 1 können Sie auf die Unterstützung einer kostenlosen Haushaltshilfe von Haushaltsliebling zählen. Wir finden die passende Hilfe für Sie und stehen Ihnen bei Fragen zur Erstattung oder Pflegeberatung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter!

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Personen mit Pflegegrad 1 benötigen in einigen Bereichen des täglichen Lebens Unterstützung, sind jedoch größtenteils selbstständig. Sie haben Anspruch auf bestimmte Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, jedoch nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Hier besteht ein regelmäßiger Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt, oder Pflegesachleistungen von bis zu 689 Euro monatlich bei professioneller Pflege.

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – Personen mit Pflegegrad 3 benötigen umfangreiche Unterstützung in mehreren Bereichen des täglichen Lebens. Das Pflegegeld beträgt 545 Euro monatlich, während Pflegesachleistungen bis zu 1.298 Euro monatlich gewährt werden.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – In diesem Pflegegrad ist die Selbstständigkeit stark eingeschränkt, sodass intensive Hilfe erforderlich ist. Pflegebedürftige erhalten ein Pflegegeld von 728 Euro monatlich oder Pflegesachleistungen bis zu 1.612 Euro monatlich.

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung – Dieser höchste Pflegegrad betrifft Personen mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf, oft mit speziellen Anforderungen. Das Pflegegeld beträgt 901 Euro monatlich, und Pflegesachleistungen können bis zu 1.995 Euro monatlich in Anspruch genommen werden.